Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland
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Zuständigkeitsregelung der InsO
Gemäß
§ 2 Abs. 1 InsO ist
für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht,
in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
Gemäß § 2 Abs. 2 InsO
haben die für die Justizorganisation zuständigen Länder
die Möglichkeit, von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des § 2 Abs. 1 InsO durch
Rechtsverordnung abzuweichen
und zusätzliche oder andere Amtsgerichte zu
Insolvenzgerichten zu bestimmen.
(Gesetzestext via rw20hr.jura.uni-sb.de)
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