Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland

Eine korrekte Darstellung der folgenden Seiten erfordert eine Mindestauflösung von 1024x768 Punkten.
Sollte dieses nicht möglich sein, öffenen Sie die aktuelle Seite bitte in einem
eigenen Fenster.




Den korrekten Ausdruck der nachfolgenden Gerichtstabellen erzielen Sie u.U. erst durch
Änderung der Darstellungsoption Schriftgröße im Menü "Ansicht" Ihres Browsers.
Copyright © 1999-2001 - Insolvenzrecht ONLINE - Achim Henkel, Bonn

Zuständigkeitsregelung der InsO

Gemäß § 2 Abs. 1 InsO ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht
seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 InsO haben die für die Justizorganisation zuständigen Länder die Möglichkeit,
von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des
§ 2 Abs. 1 InsO durch Rechtsverordnung abzuweichen
und zusätzliche oder andere Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen.


(Gesetzestext via rw20hr.jura.uni-sb.de)