Sachverhalt:
Die Schuldnerin, die zurzeit keine wirtschaftliche
Tätigkeit ausübt, beantragte am 7.7.1999 die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie stellte
gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und
beantragte ferner, ihr für das Verfahren über den
Schuldenbereinigungsplan und für das Insolvenzverfahren
Prozesskostenhilfe "einschließlich der Kosten und
der Vergütung für den Insolvenzverwalter" zu
bewilligen. Sie legte zusammen mit dem Insolvenzantrag
einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die
Gläubiger eine Befriedigungsquote von 0% vorsieht. Das
AG forderte die im Insolvenzantrag aufgeführten
Gläubiger zur Stellungnahme auf und wies den
Prozesskostenhilfeantrag zurück. Die hiergegen
eingelegte "sofortige Beschwerde" wies das LG
zurück. Der Aufforderung des AG, zur Deckung der
Verfahrenskosten einen Vorschuss von 2200 DM einzuzahlen,
kam der die Schuldnerin betreuende C-e.V. nach. Daraufhin
wurde das Insolvenzverfahren am 26.10.1999 eröffnet.
Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss des LG
legte die Schuldnerin sofortige weitere Beschwerde ein.
Das OLG hat das Rechtsmittel gemäß § 7 I InsO
zugelassen. Es hält die sofortige weitere Beschwerde
für statthaft. Es sieht sich insoweit jedoch an einer
Entscheidung durch die Beschlüsse des OLG Köln vom
23.3.1999 (NJW-RR 1999, 996) und vom 23.6.1999 (NJW-RR
2000, 349), des OLG Frankfurt a. M. vom 10.8.1999 (NJWRR
1999, 1653) und des BayObLG vom 8.10.1999 (NJW-RR 2000,
429) gehindert, in denen die sofortige weitere Beschwerde
gegen eine Entscheidung des LG über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für
unzulässig erachtet worden ist, und hat die Sache
deshalb dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Der BGH hat
auf die Vorlage hin eine sofortige weitere Beschwerde
gegen eine im Insolvenzverfahren ergangene
Prozesskostenhilfeentscheidung als unzulässig angesehen.
Aus den Gründen:
II. Die Vorlage ist gemäß § 7 II InsO zulässig. Das
vorlegende OLG hält abweichend von den oben
aufgeführten, jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen
Entscheidungen in insolvenzrechtlichen
Prozesskostenhilfeverfahren die sofortige weitere
Beschwerde nach § 7 I InsO für statthaft. Bei dieser
Frage handelt es sich um eine solche aus dem
Insolvenzrecht i.S. des § 7 II 1 InsO. Hierzu gehören
auch die vom Insolvenzgericht zu beachtenden
verfahrensrechtlichen Vorschriften (Kirchhof, in:
Heidelberger Komm. z. InsO, 1999, § 7 Rdnr. 33).
III. Die gegen den Beschluss des LG eingelegte sofortige
weitere Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um
die Entscheidung über eine Beschwerde nach § 127 II, 2
ZPO; dagegen ist gem. § 568 II 1 ZPO kein Rechtsmittel
gegeben.
1. § 7 I 1 InsO sieht die (sofortige) weitere Beschwerde
gegen Entscheidungen des Landgerichts mit der Maßgabe
vor, dass sie der Zulassung durch das Oberlandesgericht
bedarf.
a) Mit dieser an § 6 anknüpfenden (Kirchhof, in:
Heidelberger Komm. z. InsO, § 7 Rdnr. 5) Bestimmung hat
der Gesetzgeber der InsO einen besonderen Rechtsmittelzug
in Insolvenzsachen geschaffen. Die Regelung schränkt
einerseits die in § 73 III KO enthaltene
Beschwerdemöglichkeit entsprechend § 121 I VerglOzu
Gunsten eines "zügigen Ablaufs des
Insolvenzverfahrens" (Begr. RegE, BT-DR 12/2443, S.
110) dahingehend ein, dass ein Rechtsmittel nur in den
Fällen gegeben ist, in denen die InsO es ausdrücklich
vorsieht. Andererseits wird gegenüber dem früheren
Konkursrecht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zur
Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in
Insolvenzsachen in Anlehnung an die §§ 27, 28 FGG
(Begr. RegE, BT-DR 12/2443, S. 110) ausgeweitet. Sie ist
nicht mehr an die Voraussetzungen des § 568 II ZPO
gebunden; es ist deshalb nicht erforderlich, dass die
Entscheidung des Landgerichts einen neuen
selbstständigen Beschwerdegrund enthält.
b) Der Wortlaut des § 6 I InsO, der eine Anordnung der
Beschwerdemöglichkeit in "diesem" Gesetz
verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Entscheidungen,
die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage
allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht
gehöriger Vorschriften getroffen werden, die dafür
außerhalb der InsO vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus.
Das entsprach der einhelligen Literaturmeinung zu der
inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 121 I VerglO
(Bley/Mohrbutter, VerglO, 4. Aufl., § 121 Rdnrn. 5, 10;
Böhle-Stamschräder/Kilger, VerglO, 11. Aufl., § 121
Anm. 8; Kilger/Karsten Schmidt, InsolvenzG, 17. Aufl., §
121 VerglOAnm. 8; Uhlenbruck, in. InsolvenzR-Hdb., 1990,
§ 71 Rdnr. 15). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass
der Gesetzgeber der InsO dies nicht gesehen und für das
neue Insolvenzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für
insolvenzrechtliche Nebenentscheidungen, die ihre
Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte ausschließen
wollen. Deshalb sind Prozesskostenhilfeentscheidungen,
die in Insolvenzsachen getroffen werden, nach § 127 II,
III ZPO anfechtbar (a.A. LG Kassel, NJW-RR 1999, 1137).
c) Die somit gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen gem.
§ 127 II, III ZPO gegebene einfache Beschwerde kann auf
dem Gebiet des Insolvenzrechts nicht in eine den
Rechtszug um die weitere Beschwerde (§ 7 InsO)
ergänzende sofortige Beschwerde i.S. des § 6 I InsO
umgedeutet werden (Kirchhof, in: Heidelberger Komm. z..
InsO, § 6 Rdnr. 4; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO,
1999, § 6 Rdnr. 23, § 7 Rdnr. 3). Ein solches Ergebnis
lässt sich nicht dadurch erreichen, dass der Vorschrift
des § 6 I InsO im Wege der "systematischen
Interpretation" ein neuer Wortlaut gegeben wird, der
danach lauten soll:
"Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts
unterliegen in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in
denen dieses oder ein anderes Gesetz ein Rechtsmittel
vorsieht" (so Ahrens, ZInsO 1999, 190 [192]).
Ein derartiges Verständnis ist weder mit dem
Gesetzeswortlaut ("dieses Gesetz") noch mit der
Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren, den zügigen
Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der
insolvenzrechtliche Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO
mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die
Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten
(s.o. III 1 a) ist den in der InsO selbst vorgesehenen
Entscheidungen vorbehalten. Außerhalb dieses Gesetzes
geregelte Rechtsmittel werden dadurch in ihrer
Ausgestaltung nicht berührt. Das entsprach bereits der
h.M. sowohl zu § 121 VerglO als auch zu § 73 III KO
(Bley/Mobrbutter, § 121 Rdnr. 5;
Böhle-Stamschräder/Kilger, § 121 Anm. 8;
Kilger/Karsten Schmidt, § 121 VerglO Anm. 8 und, § 73
KO Anm. 4 a; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 73 Rdnr. 6;
Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 73 Rdnr. 9; a.A.
Uhlenbruck, in: InsolvenzR-Hdb., § 71 Rdnr. 15;
Heilmann/Klopp, in: InsolvenzR-Hdb., § 18 Rdnr. 23).
Eine allgemeine Ausweitung des insolvenzrechtlichen
Instanzenzugs auf alle Nebenentscheidungen würde dem
bereits erwähnten Zweck der §§ 6, 7 InsO ersichtlich
zuwiderlaufen. Das zeigt besonders deutlich das Beispiel
des Verfahrens bei einer Richterablehnung, in dem zwar
gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss
sofortige Beschwerde stattfindet (§ 46 II ZPO), jedoch
wegen § 567 IV ZPO keine Entscheidung des BGH
herbeigeführt werden kann (BGHZ 95, 302 [306] = NJW
1986, 2702 = LM § 86 PatG 1981 Nr. 1; BGH, NJW 1995, 403
= LM H. 5/1995 Art. 101 GG Nr. 24).
Insbesondere für Prozesskostenhilfeentscheidungen
entspricht die Beschränkung des Rechtswegs einem
allgemeinen Grundsatz. Aus Gründen der Prozessökonomie
ist in Prozesskostenhilfesachen keine dritte Instanz
eröffnet (BGHZ 53, 369 [372] = NJW 1970, 1273 = LM § 14
FGG Nr. 2). Deshalb kann in diesem Bereich - wiederum auf
Grund der Regelung in § 567 IV ZPO - selbst in
revisiblen Zivilprozesssachen der BGH nicht angerufen
werden. Das Gleiche gilt für Prozesskostenhilfeverfahren
im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 53, 369
[372] = NJW 1970, 1273 = LM § 14 FGG Nr. 2).
2. Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO kann in
insolvenzrechtlichen Prozesskostenhilfeverfahren nicht
unabhängig davon, dass insoweit eine sofortige
Beschwerde i.S. des § 6 InsO nicht vorgesehen ist,
deswegen als gegeben angesehen werden, weil dafür zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 7 I 1
InsO) ein Bediefnis besteht.
a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem
Insolvenzschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt werden
kann, ist in der Rechtsprechung der Amts- und
Landgerichte umstritten (vgl. die
Rechtsprechungszusammenstellung bei Gerhard Pape, ZInsO
1999, 602 ff.). Das Recht der KO ließ nach allgemeiner
Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozesskostenhilfe
zu (Uhlenbruck, ZIP 1982, 288 [289]; Kuhn/Uhlenbruck, §
6 Rdnr. 31 e; Kilger/Karsten Schmidt, § 72 KO Anm. 4).
Der Grund dafür wurde darin gesehen, dass die bei
fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach
§ 107 I KO zur Abweisung des Eröffnungsantrags und nach
§ 204 I KO zur Einstellung des Verfahrens führte,
sofern nicht ein kostendeckender Vorschuss eingezahlt
wurde. Es ergab wegen des alleinigen Zwecks des
Konkursverfahrens, das Vermögen des Gemeinschuldners
gleichmäßig unter die Gläubiger zu verteilen, keinen
Sinn, dem Gemeinschuldner die aus seinem Vermögen nicht
zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zur
Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung
des Verfahrens kein Interesse. Im Übrigen wurde
angenommen, der Gemeinschuldner bedürfe deswegen keiner
Kostenhilfe, weil er an der Verwaltung und Verwertung der
Masse nicht beteiligt sei (Uhlenbruck, ZIP 1982, 288
[289]). Prozesskostenhilfe für den Gläubiger wurde in
entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO für
möglich gehalten; jedoch konnte auch dieser dadurch
nicht von der Vorschussbelastung nach § 107 I 2 KO
befreit werden (Kubn/Uhlenbruck, § 107 Rdnr. 5c;
Kilger/Karsten Schmidt, § 72 KO Rdnr. 4). Die Gebühren
und Auslagen des Konkursverfahrens und des
Gläubigerausschusses wurden auch in anderem Zusammenhang
nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens
gezählt (BGH, NJW 1961, 2016 = LM § 72 KO Nr. 1).
Die InsO hat daran, dass bei nicht kostendeckender Masse
ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, nichts
geändert (§§ 26 1, 207 I InsO). Das Verfahren dient
allerdings jetzt (wie in eingeschränktem Umfang bereits
das Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 18 II 3 GesO)
neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger
auch dem Zweck, den Schuldner nach Maßgabe der §§ 286
ff. InsO von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu
befreien (§ 1 S. 2 InsO). Dieses zumindest in erster
Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel (Maier,
Rpfleger 1999, 1 [2]; anders wohl Bork, ZIP 1998, 1209
[1213]; Funke, ZIP 1998, 1708 [1710]) kann er aber nach
der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein
Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Es bleibt ihm
verschlossen, wenn sein Vermögen zur Deckung der dafür
erforderlichen Kosten nicht ausreicht und diese auch
sonst von niemandem zur Verfügung gestellt werden. Das
wird in Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO)
besonders häufig der Fall sein; für den nach § 305 I
Nr. 4 InsO vom Schuldner vorzulegenden
Schuldenbereinigungsplan ist keine Mindestquote für die
Gläubiger vorgesehen (vgl. BGHZ 134, 79 [92] = NJW 1997,
524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Hieraus ergibt
sich, dass die beiden in § 1 InsO genannten
Verfahrensziele auf der Grundlage eines zur Erreichung
der Restschuldbefreiung erforderlichen
Insolvenzverfahrens in den Fällen nicht miteinander
vereinbar sind, in denen eine kostendeckende Masse nicht
vorhanden ist. Darin ist "der Tod" des
Verbraucherinsolvenzverfahrens gesehen worden (Smid,
InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14); dieser könne nur verhindert
werden, wenn zumindest in einem solchen Verfahren die
erforderlichen Kosten im Wege der Prozesskostenhilfe vom
Staat getragen würden (Hess/Obermüller, Insolvenzplan,
Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, 2. Aufl.,
Rdnr. 907; Smid, § 4 Rdnr. 15, § 304 Rdnrn. 12 ff.;
Schmerbach, in.: Frankfurter Komm. z. InsO, 2. Aufl., §
13 Rdnrn. 95 ff.; dagegen, soweit es um den
Massekostenvorschuss geht, Kirchhof, in: Heidelberger
Komm. z. InsO, § 26 Rdnr. 18). Nach einer bisher
vereinzelt gebliebenen Meinung soll § 26 I InsO im
Verbraucherinsolvenzverfahren trotz der Bestimmung des §
304 I InsO insgesamt nicht gelten (Prütting, in:
Kübler/Prütting, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14).
b) Im Hinblick auf die Unsicherheit der Rechtslage, die
wegen des Meinungsstreits in der Literatur und der
divergierenden Entscheidungen der Insolvenzgerichte
entstanden ist, wird die Ansicht vertreten, es handele
sich um eine Grundsatzfrage des Insolvenzrechts, die in
dem die weitere Beschwerde mit der Möglichkeit der
Divergenzvorlage an den BGH vorsehenden Rechtsweg nach §
7 InsO entschieden werden müsse (Vallender, ZIP 1999,
125 [126 f.]; Ahrens, ZInsO 1999, 190 [194]; Uhlenbruck,
NZI 1999, 175 [176], und DZWir 2000, 15 [16 f.]). Dem
vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Wie oben (III 1) dargelegt worden ist, lässt der
Gesetzeswortlaut eine Auslegung, die den Rechtsweg der
§§ 6, 7 InsO für das Prozesskostenhilfeverfahren
öffnet, nicht zu. Selbst wenn es sich dabei um eine vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gesetzeslücke handelte
(s. dazu unten bb), bestünden erhebliche Bedenken
dagegen, im Wege der hier allenfalls in Betracht
kommenden richterlichen Rechtsfortbildung einen
Rechtsmittelzug auf ein Verfahren auszuweiten, für das
er nach dem Gesetz nicht bestimmt ist (zutr. Gerhard
Pape, WuB VII A § 116 ZPO 1.98, 1064). Das vorlegende
OLG verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung
BGHZ 133, 337 (341 ff.) (= NJW 1997, 58 = LM H. 2/1997 §
1835 BGB Nr. 2). Die dortigen Erwägungen lassen sich
jedoch auf das Prozesskostenhilfeverfahren im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen. Dort
handelte es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, für die die §§ 27, 28 FGG ohne
weiteres gelten, sofern sie nicht durch gesetzliche
Sonderregelungen ausgeschlossen sind. Es ging in jener
Entscheidung nur um die durch Auslegung zu beantwortende
Frage, inwieweit ein solcher Ausschluss in der Vorschrift
des § 16 II ZSEG zu sehen war. Das ist mit der
richterrechtlichen Unterstellung eines bestimmten
Verfahrens unter ein dafür vom Gesetz nicht vorgesehenes
Rechtsmittelsystem nicht zu vergleichen. Zudem lassen
sich im Prozesskostenhilfeverfahren Fragen des Grundes
und der "Höhe" (entgegen der Ansicht von
Vallender, ZIP 1999, 125 [126 f.]) nicht wie bei der
einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden
Entschädigung so scharf voneinander trennen, dass sie in
unterschiedliche Rechtsmittelzüge verwiesen werden
könnten.
bb) Die InsO enthält überdies in der Frage des
Rechtsmittelzugs in Prozesskostenhilfefragen keine
ungewollte Lücke. Wie oben bereits dargelegt worden ist,
lassen sich infolge der in der InsO geregelten
Verknüpfung der Restschuldbefreiung mit dem
Insolvenzverfahren die beiden in § 1 InsO normierten
Verfahrensziele in massearmen Verfahren nicht miteinander
in Einklang bringen. Diese "Ungereimtheit"
(vgl. die spätere Antwort des Staatssekretärs Pick auf
die Anfrage des Abgeordneten Hartenbach vom 18.12.1998,
BT-DR 14/244, abgedr. in NZI 1999, 58 f.) ist bereits im
Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (BT-DR 12/2443, S.
255). Der Gesetzgeber hat gemeint, das Problem mit dem
zunächst vorgesehenen, später nicht Gesetz gewordenen
"verwalterlosen" Verbraucherinsolvenzverfahren
lösen zu können, durch das die Kosten niedrig gehalten
werden könnten; jedenfalls, so heißt es in der Antwort
der Bundesregierung auf den diesbezüglichen Einwand des
Bundesrats, würde eine sämtliche Verfahrenskosten
einschließlich der Kosten für Insolvenzver walter und
Treuhänder umfassende Prozesskostenhilfe die
öffentlichen Haushalte zu stark belasten (BT-DR 12/2443,
S. 266).
Damit hat der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der
zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus
öffentlichen Mitteln auch für das
Verbraucherinsolvenzverfahren bewusst abgesehen. Nach
Verabschiedung des Gesetzes abgegebene Äußerungen von
Regierungsvertretern (vgl. dazu Irmtraut Pape, NZI 1999,
89 [91]) vermögen daran nichts zu ändern. Von diesem
Standpunkt des Gesetzgebers aus gab es von vornherein
keinen Anlass, den besonderen insolvenzrechtlichen
Rechtsmittelzug und insbesondere die weitere Beschwerde
in der Ausformung des § 7 InsO für
Prozesskostenhilfefragen in Insolvenzverfahren zu
öffnen.
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