Keine sofortige weitere Beschwerde gegen eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozesskostenhilfeentscheidung


BGH, Beschl. v. 16.3.2000 - IX ZB 2/00 (Karlsruhe)

Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozesskostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 II, III ZPO angefochten werden.


Sachverhalt:

Die Schuldnerin, die zurzeit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, beantragte am 7.7.1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie stellte gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und beantragte ferner, ihr für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und für das Insolvenzverfahren Prozesskostenhilfe "einschließlich der Kosten und der Vergütung für den Insolvenzverwalter" zu bewilligen. Sie legte zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die Gläubiger eine Befriedigungsquote von 0% vorsieht. Das AG forderte die im Insolvenzantrag aufgeführten Gläubiger zur Stellungnahme auf und wies den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Die hiergegen eingelegte "sofortige Beschwerde" wies das LG zurück. Der Aufforderung des AG, zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuss von 2200 DM einzuzahlen, kam der die Schuldnerin betreuende C-e.V. nach. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren am 26.10.1999 eröffnet. Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss des LG legte die Schuldnerin sofortige weitere Beschwerde ein.

Das OLG hat das Rechtsmittel gemäß § 7 I InsO zugelassen. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft. Es sieht sich insoweit jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des OLG Köln vom 23.3.1999 (NJW-RR 1999, 996) und vom 23.6.1999 (NJW-RR 2000, 349), des OLG Frankfurt a. M. vom 10.8.1999 (NJWRR 1999, 1653) und des BayObLG vom 8.10.1999 (NJW-RR 2000, 429) gehindert, in denen die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für unzulässig erachtet worden ist, und hat die Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Der BGH hat auf die Vorlage hin eine sofortige weitere Beschwerde gegen eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozesskostenhilfeentscheidung als unzulässig angesehen.


Aus den Gründen:

II. Die Vorlage ist gemäß § 7 II InsO zulässig. Das vorlegende OLG hält abweichend von den oben aufgeführten, jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen in insolvenzrechtlichen Prozesskostenhilfeverfahren die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 I InsO für statthaft. Bei dieser Frage handelt es sich um eine solche aus dem Insolvenzrecht i.S. des § 7 II 1 InsO. Hierzu gehören auch die vom Insolvenzgericht zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften (Kirchhof, in: Heidelberger Komm. z. InsO, 1999, § 7 Rdnr. 33).

III. Die gegen den Beschluss des LG eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um die Entscheidung über eine Beschwerde nach § 127 II, 2 ZPO; dagegen ist gem. § 568 II 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.

1. § 7 I 1 InsO sieht die (sofortige) weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts mit der Maßgabe vor, dass sie der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf.

a) Mit dieser an § 6 anknüpfenden (Kirchhof, in: Heidelberger Komm. z. InsO, § 7 Rdnr. 5) Bestimmung hat der Gesetzgeber der InsO einen besonderen Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen geschaffen. Die Regelung schränkt einerseits die in § 73 III KO enthaltene Beschwerdemöglichkeit entsprechend § 121 I VerglOzu Gunsten eines "zügigen Ablaufs des Insolvenzverfahrens" (Begr. RegE, BT-DR 12/2443, S. 110) dahingehend ein, dass ein Rechtsmittel nur in den Fällen gegeben ist, in denen die InsO es ausdrücklich vorsieht. Andererseits wird gegenüber dem früheren Konkursrecht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in Insolvenzsachen in Anlehnung an die §§ 27, 28 FGG (Begr. RegE, BT-DR 12/2443, S. 110) ausgeweitet. Sie ist nicht mehr an die Voraussetzungen des § 568 II ZPO gebunden; es ist deshalb nicht erforderlich, dass die Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbstständigen Beschwerdegrund enthält.

b) Der Wortlaut des § 6 I InsO, der eine Anordnung der Beschwerdemöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Entscheidungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften getroffen werden, die dafür außerhalb der InsO vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus. Das entsprach der einhelligen Literaturmeinung zu der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 121 I VerglO (Bley/Mohrbutter, VerglO, 4. Aufl., § 121 Rdnrn. 5, 10; Böhle-Stamschräder/Kilger, VerglO, 11. Aufl., § 121 Anm. 8; Kilger/Karsten Schmidt, InsolvenzG, 17. Aufl., § 121 VerglOAnm. 8; Uhlenbruck, in. InsolvenzR-Hdb., 1990, § 71 Rdnr. 15). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber der InsO dies nicht gesehen und für das neue Insolvenzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für insolvenzrechtliche Nebenentscheidungen, die ihre Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte ausschließen wollen. Deshalb sind Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzsachen getroffen werden, nach § 127 II, III ZPO anfechtbar (a.A. LG Kassel, NJW-RR 1999, 1137).

c) Die somit gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen gem. § 127 II, III ZPO gegebene einfache Beschwerde kann auf dem Gebiet des Insolvenzrechts nicht in eine den Rechtszug um die weitere Beschwerde (§ 7 InsO) ergänzende sofortige Beschwerde i.S. des § 6 I InsO umgedeutet werden (Kirchhof, in: Heidelberger Komm. z.. InsO, § 6 Rdnr. 4; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 23, § 7 Rdnr. 3). Ein solches Ergebnis lässt sich nicht dadurch erreichen, dass der Vorschrift des § 6 I InsO im Wege der "systematischen Interpretation" ein neuer Wortlaut gegeben wird, der danach lauten soll:

"Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen dieses oder ein anderes Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht" (so Ahrens, ZInsO 1999, 190 [192]).

Ein derartiges Verständnis ist weder mit dem Gesetzeswortlaut ("dieses Gesetz") noch mit der Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der insolvenzrechtliche Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten (s.o. III 1 a) ist den in der InsO selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Außerhalb dieses Gesetzes geregelte Rechtsmittel werden dadurch in ihrer Ausgestaltung nicht berührt. Das entsprach bereits der h.M. sowohl zu § 121 VerglO als auch zu § 73 III KO (Bley/Mobrbutter, § 121 Rdnr. 5; Böhle-Stamschräder/Kilger, § 121 Anm. 8; Kilger/Karsten Schmidt, § 121 VerglO Anm. 8 und, § 73 KO Anm. 4 a; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 73 Rdnr. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 73 Rdnr. 9; a.A. Uhlenbruck, in: InsolvenzR-Hdb., § 71 Rdnr. 15; Heilmann/Klopp, in: InsolvenzR-Hdb., § 18 Rdnr. 23). Eine allgemeine Ausweitung des insolvenzrechtlichen Instanzenzugs auf alle Nebenentscheidungen würde dem bereits erwähnten Zweck der §§ 6, 7 InsO ersichtlich zuwiderlaufen. Das zeigt besonders deutlich das Beispiel des Verfahrens bei einer Richterablehnung, in dem zwar gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss sofortige Beschwerde stattfindet (§ 46 II ZPO), jedoch wegen § 567 IV ZPO keine Entscheidung des BGH herbeigeführt werden kann (BGHZ 95, 302 [306] = NJW 1986, 2702 = LM § 86 PatG 1981 Nr. 1; BGH, NJW 1995, 403 = LM H. 5/1995 Art. 101 GG Nr. 24).
Insbesondere für Prozesskostenhilfeentscheidungen entspricht die Beschränkung des Rechtswegs einem allgemeinen Grundsatz. Aus Gründen der Prozessökonomie ist in Prozesskostenhilfesachen keine dritte Instanz eröffnet (BGHZ 53, 369 [372] = NJW 1970, 1273 = LM § 14 FGG Nr. 2). Deshalb kann in diesem Bereich - wiederum auf Grund der Regelung in § 567 IV ZPO - selbst in revisiblen Zivilprozesssachen der BGH nicht angerufen werden. Das Gleiche gilt für Prozesskostenhilfeverfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 53, 369 [372] = NJW 1970, 1273 = LM § 14 FGG Nr. 2).

2. Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO kann in insolvenzrechtlichen Prozesskostenhilfeverfahren nicht unabhängig davon, dass insoweit eine sofortige Beschwerde i.S. des § 6 InsO nicht vorgesehen ist, deswegen als gegeben angesehen werden, weil dafür zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 7 I 1 InsO) ein Bediefnis besteht.

a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Insolvenzschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte umstritten (vgl. die Rechtsprechungszusammenstellung bei Gerhard Pape, ZInsO 1999, 602 ff.). Das Recht der KO ließ nach allgemeiner Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozesskostenhilfe zu (Uhlenbruck, ZIP 1982, 288 [289]; Kuhn/Uhlenbruck, § 6 Rdnr. 31 e; Kilger/Karsten Schmidt, § 72 KO Anm. 4). Der Grund dafür wurde darin gesehen, dass die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach § 107 I KO zur Abweisung des Eröffnungsantrags und nach § 204 I KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostendeckender Vorschuss eingezahlt wurde. Es ergab wegen des alleinigen Zwecks des Konkursverfahrens, das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die Gläubiger zu verteilen, keinen Sinn, dem Gemeinschuldner die aus seinem Vermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zur Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse. Im Übrigen wurde angenommen, der Gemeinschuldner bedürfe deswegen keiner Kostenhilfe, weil er an der Verwaltung und Verwertung der Masse nicht beteiligt sei (Uhlenbruck, ZIP 1982, 288 [289]). Prozesskostenhilfe für den Gläubiger wurde in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO für möglich gehalten; jedoch konnte auch dieser dadurch nicht von der Vorschussbelastung nach § 107 I 2 KO befreit werden (Kubn/Uhlenbruck, § 107 Rdnr. 5c; Kilger/Karsten Schmidt, § 72 KO Rdnr. 4). Die Gebühren und Auslagen des Konkursverfahrens und des Gläubigerausschusses wurden auch in anderem Zusammenhang nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens gezählt (BGH, NJW 1961, 2016 = LM § 72 KO Nr. 1).

Die InsO hat daran, dass bei nicht kostendeckender Masse ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, nichts geändert (§§ 26 1, 207 I InsO). Das Verfahren dient allerdings jetzt (wie in eingeschränktem Umfang bereits das Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 18 II 3 GesO) neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger auch dem Zweck, den Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 S. 2 InsO). Dieses zumindest in erster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel (Maier, Rpfleger 1999, 1 [2]; anders wohl Bork, ZIP 1998, 1209 [1213]; Funke, ZIP 1998, 1708 [1710]) kann er aber nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Es bleibt ihm verschlossen, wenn sein Vermögen zur Deckung der dafür erforderlichen Kosten nicht ausreicht und diese auch sonst von niemandem zur Verfügung gestellt werden. Das wird in Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) besonders häufig der Fall sein; für den nach § 305 I Nr. 4 InsO vom Schuldner vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan ist keine Mindestquote für die Gläubiger vorgesehen (vgl. BGHZ 134, 79 [92] = NJW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Hieraus ergibt sich, dass die beiden in § 1 InsO genannten Verfahrensziele auf der Grundlage eines zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Insolvenzverfahrens in den Fällen nicht miteinander vereinbar sind, in denen eine kostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Darin ist "der Tod" des Verbraucherinsolvenzverfahrens gesehen worden (Smid, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14); dieser könne nur verhindert werden, wenn zumindest in einem solchen Verfahren die erforderlichen Kosten im Wege der Prozesskostenhilfe vom Staat getragen würden (Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, 2. Aufl., Rdnr. 907; Smid, § 4 Rdnr. 15, § 304 Rdnrn. 12 ff.; Schmerbach, in.: Frankfurter Komm. z. InsO, 2. Aufl., § 13 Rdnrn. 95 ff.; dagegen, soweit es um den Massekostenvorschuss geht, Kirchhof, in: Heidelberger Komm. z. InsO, § 26 Rdnr. 18). Nach einer bisher vereinzelt gebliebenen Meinung soll § 26 I InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren trotz der Bestimmung des § 304 I InsO insgesamt nicht gelten (Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14).

b) Im Hinblick auf die Unsicherheit der Rechtslage, die wegen des Meinungsstreits in der Literatur und der divergierenden Entscheidungen der Insolvenzgerichte entstanden ist, wird die Ansicht vertreten, es handele sich um eine Grundsatzfrage des Insolvenzrechts, die in dem die weitere Beschwerde mit der Möglichkeit der Divergenzvorlage an den BGH vorsehenden Rechtsweg nach § 7 InsO entschieden werden müsse (Vallender, ZIP 1999, 125 [126 f.]; Ahrens, ZInsO 1999, 190 [194]; Uhlenbruck, NZI 1999, 175 [176], und DZWir 2000, 15 [16 f.]). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

aa) Wie oben (III 1) dargelegt worden ist, lässt der Gesetzeswortlaut eine Auslegung, die den Rechtsweg der §§ 6, 7 InsO für das Prozesskostenhilfeverfahren öffnet, nicht zu. Selbst wenn es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gesetzeslücke handelte (s. dazu unten bb), bestünden erhebliche Bedenken dagegen, im Wege der hier allenfalls in Betracht kommenden richterlichen Rechtsfortbildung einen Rechtsmittelzug auf ein Verfahren auszuweiten, für das er nach dem Gesetz nicht bestimmt ist (zutr. Gerhard Pape, WuB VII A § 116 ZPO 1.98, 1064). Das vorlegende OLG verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGHZ 133, 337 (341 ff.) (= NJW 1997, 58 = LM H. 2/1997 § 1835 BGB Nr. 2). Die dortigen Erwägungen lassen sich jedoch auf das Prozesskostenhilfeverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen. Dort handelte es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die §§ 27, 28 FGG ohne weiteres gelten, sofern sie nicht durch gesetzliche Sonderregelungen ausgeschlossen sind. Es ging in jener Entscheidung nur um die durch Auslegung zu beantwortende Frage, inwieweit ein solcher Ausschluss in der Vorschrift des § 16 II ZSEG zu sehen war. Das ist mit der richterrechtlichen Unterstellung eines bestimmten Verfahrens unter ein dafür vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittelsystem nicht zu vergleichen. Zudem lassen sich im Prozesskostenhilfeverfahren Fragen des Grundes und der "Höhe" (entgegen der Ansicht von Vallender, ZIP 1999, 125 [126 f.]) nicht wie bei der einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung so scharf voneinander trennen, dass sie in unterschiedliche Rechtsmittelzüge verwiesen werden könnten.

bb) Die InsO enthält überdies in der Frage des Rechtsmittelzugs in Prozesskostenhilfefragen keine ungewollte Lücke. Wie oben bereits dargelegt worden ist, lassen sich infolge der in der InsO geregelten Verknüpfung der Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzverfahren die beiden in § 1 InsO normierten Verfahrensziele in massearmen Verfahren nicht miteinander in Einklang bringen. Diese "Ungereimtheit" (vgl. die spätere Antwort des Staatssekretärs Pick auf die Anfrage des Abgeordneten Hartenbach vom 18.12.1998, BT-DR 14/244, abgedr. in NZI 1999, 58 f.) ist bereits im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (BT-DR 12/2443, S. 255). Der Gesetzgeber hat gemeint, das Problem mit dem zunächst vorgesehenen, später nicht Gesetz gewordenen "verwalterlosen" Verbraucherinsolvenzverfahren lösen zu können, durch das die Kosten niedrig gehalten werden könnten; jedenfalls, so heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf den diesbezüglichen Einwand des Bundesrats, würde eine sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für Insolvenzver walter und Treuhänder umfassende Prozesskostenhilfe die öffentlichen Haushalte zu stark belasten (BT-DR 12/2443, S. 266).

Damit hat der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewusst abgesehen. Nach Verabschiedung des Gesetzes abgegebene Äußerungen von Regierungsvertretern (vgl. dazu Irmtraut Pape, NZI 1999, 89 [91]) vermögen daran nichts zu ändern. Von diesem Standpunkt des Gesetzgebers aus gab es von vornherein keinen Anlass, den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmittelzug und insbesondere die weitere Beschwerde in der Ausformung des § 7 InsO für Prozesskostenhilfefragen in Insolvenzverfahren zu öffnen.



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